Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
In Kraft seit 29.07.1999 bis 31.12.9999
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