§ 2 Stmk. BH – DVO

Stmk. BH – DVO - Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.

In Kraft seit 29.07.1999 bis 31.12.9999
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