Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Entschädigung von Laienrichterinnen/Laienrichtern, die nicht Landesbedienstete sind, umfasst auch ein Sitzungsgeld je angefangener halber Stunde in Höhe von 10 Euro.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 StLVwG-EV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StLVwG-EV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 StLVwG-EV