Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Entschädigung von Laienrichterinnen/Laienrichtern, die nicht Landesbedienstete sind, umfasst auch ein Sitzungsgeld je angefangener halber Stunde in Höhe von 10 Euro.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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