(1) Die Entschädigung der fachkundigen Laienrichterin/des fachkundigen Laienrichters und der Ersatzrichterin/des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder Sitzung eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes und durch die Rückreise verursacht werden.
(2) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung der fachkundigen Laienrichterin/des fachkundigen Laienrichters oder der Ersatzrichterin/des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel; er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes und der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem, wo die fachkundige Laienrichterin/der fachkundige Laienrichter oder die Ersatzrichterin/der Ersatzrichter die Reise antreten oder beenden muss.
(3) Die §§ 7, 8, 9 und 11 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
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