(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 1/2012) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(3) Sofern dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, können zum Zwecke der Restrukturierung von bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäften Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die nicht in einer Verordnung gemäß § 84 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. gemäß § 58 Abs. 7 der Stadtstatute für zulässig erklärt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, die dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzung des § 84 Abs. 1 Z 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58 Abs. 1 Z 3 der Stadtstatute erfüllt ist.
(4) § 69a Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 62a der Stadtstatute gelten nur für Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gegründet werden.
0 Kommentare zu Art. 6 StL 1992