§ 75 StL 1992 § 75

StL 1992 - Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 90/2013))

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Bestimmung des § 73 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 StL 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 StL 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 StL 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 StL 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 StL 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StL 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74a StL 1992
§ 76 StL 1992