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(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 90/2013))
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der AufsichtsbehördeLandesregierung von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Die Bestimmung des § 73 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 90/2013))
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der AufsichtsbehördeLandesregierung von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Die Bestimmung des § 73 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.