§ 4 StiftEG

StiftEG - Stiftungseingangssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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