Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.
(2)Absatz 2Der Steuerschuldner hat bis zum Fälligkeitstag eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung näher regeln.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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