Gesamte Rechtsvorschrift StiftEG

Stiftungseingangssteuergesetz

StiftEG
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Stand der Gesetzesgebung: 27.07.2022

§ 1 StiftEG


  1. (1)Absatz einsDer Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zuwendende oder
    2. 2.Ziffer 2die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
    im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
  3. (3)Absatz 3Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
  4. (4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Zuwendungen, die bereits vor der Entstehung der privatrechtlichen Stiftung oder der damit vergleichbaren Vermögensmasse geleistet werden, entsteht die Steuerschuld erst mit der Entstehung der Körperschaft.
  5. (5)Absatz 5Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
  6. (6)Absatz 6Steuerfrei bleiben
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen an
      • Strichaufzählunginländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
      • Strichaufzählunginländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
      • Strichaufzählungvergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;
    2. 2.Ziffer 2Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.
    4. 4.Ziffer 4Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d Z 1 Einkommensteuergesetz 1988.Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988.
    5. 5.Ziffer 5Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.

§ 2 StiftEG


  1. (1)Absatz einsDie Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn
    1. a)Litera adie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oderdie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oder
    2. b)Litera bsämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem Finanzamt für Großbetriebe offen gelegt worden sind oder
    3. c)Litera cdie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oderdie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem Paragraph 5, des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
    4. d)Litera ddie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist oder
    5. e)Litera emit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

§ 3 StiftEG


  1. (1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Steuerschuldner hat bis zum Fälligkeitstag eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung näher regeln.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

§ 4 StiftEG


Paragraph 4,

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

§ 5 StiftEG


Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsbei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und
  2. 2.Ziffer 2bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.
  3. 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.
  4. 4.Ziffer 4§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  5. 5.Ziffer 5§ 2 Abs. 1 tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.
  6. 6.Ziffer 6§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.
  7. 7.Ziffer 7§ 1 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.
  8. 8.Ziffer 8Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.Zuwendungen von Vermögen der in Paragraph 718, Absatz 8, ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.
  9. 9.Ziffer 9§ 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 6 StiftEG


Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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