Norm: dStGB §316StVO §5
Rechtssatz: Nach einem Schluß-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der Fahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 Promille liegt, dieser Wert aber dannach nicht unerheblich überschritten wird. Veröff: ZVR 1972,152 Schlagworte ... mehr lesen...