§ 5 StEhrG Eigener Wirkungsbereich

StEhrG - Ehrungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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