Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 StEhrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StEhrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 StEhrG