§ 2 StEhrG Mitwirkungspflicht

StEhrG - Ehrungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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