Das Land Steiermark und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen ehren.
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
(1) Das Land Steiermark und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internet zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.
(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1. | von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung; | ||||||||||
2. | von Auskunftspersonen: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2012, in Kraft.
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Ehrungen durch das Land Steiermark und die Gemeinden (Steiermärkisches Ehrungsgesetz – StEhrG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 79/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 866/1 AB EZ 866/4)