Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.
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