Gesamte Rechtsvorschrift StBAVLT-ZG

Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

StBAVLT-ZG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.01.2025

§ 1 StBAVLT-ZG Höhe des Zuschlags


Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.

§ 2 StBAVLT-ZG Anteile der Gemeinden


  1. (1)Absatz einsDer Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
  3. (3)Absatz 3Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

§ 3 StBAVLT-ZG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 3a StBAVLT-ZG Inkrafttreten von Novellen


In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024, tritt Paragraph 2, Absatz 2, mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

§ 4 StBAVLT-ZG Außerkrafttreten


Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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