§ 4 StAbgG Strafbestimmungen

StAbgG - Steiermärkisches Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, außer die/der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige gibt bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und berechtigte Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) der Abgabenbehörde bekannt oder stellt bis zu diesem Zeitpunkt ein begründetes Zahlungserleichterungsansuchen oder einen begründeten Antrag auf Aussetzung der Einhebung; die Versäumung eines Zahlungstermines ist für sich allein nicht strafbar;

2.

wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt oder die Abgaben verkürzt oder gänzlich hinterzieht;

3.

wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich steuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt.

4.

wer ohne hierdurch den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen,

a)

eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,

b)

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,

c)

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,

d)

vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Geldstrafen fließen, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, bei Landesabgaben dem Land und bei Gemeindeabgaben der erhebungsberechtigten Gemeinde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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