Dieses Gesetz bestimmt die Behörden für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben und regelt die Strafbestimmungen zu diesen Abgaben.
1. | Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben; | |||||||||
2. | Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden; | |||||||||
3. | Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung; | |||||||||
4. | Abgabenvorschriften: Vorschriften, die die Abgaben gemäß Z 1 regeln. |
(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben obliegt den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden eingerichteten Behörden. Auch die Zuständigkeit zur Ausübung des Aufsichtsrechts bestimmt sich nach diesen Vorschriften.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
1. | in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes; | |||||||||
2. | in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll; | |||||||||
3. | in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der/des Abgabepflichtigen, dann nach ihrem/seinem Aufenthalt, schließlich nach ihrem/seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr in Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. |
(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt jenen Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin/des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin/den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. | wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, außer die/der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige gibt bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und berechtigte Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) der Abgabenbehörde bekannt oder stellt bis zu diesem Zeitpunkt ein begründetes Zahlungserleichterungsansuchen oder einen begründeten Antrag auf Aussetzung der Einhebung; die Versäumung eines Zahlungstermines ist für sich allein nicht strafbar; | |||||||||
2. | wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt oder die Abgaben verkürzt oder gänzlich hinterzieht; | |||||||||
3. | wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich steuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt. | |||||||||
4. | wer ohne hierdurch den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, | |||||||||
a) | eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, | |||||||||
b) | eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, | |||||||||
c) | eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt, | |||||||||
d) | vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Geldstrafen fließen, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, bei Landesabgaben dem Land und bei Gemeindeabgaben der erhebungsberechtigten Gemeinde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Änderung des § 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2)
Änderung