§ 2 StAbgG Begriffsbestimmungen

StAbgG - Steiermärkisches Abgabengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1.

Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

2.

Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden;

3.

Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung;

4.

Abgabenvorschriften: Vorschriften, die die Abgaben gemäß Z 1 regeln.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 StAbgG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StAbgG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 StAbgG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 StAbgG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 StAbgG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StAbgG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 StAbgG
§ 3 StAbgG