§ 4 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen SicherheitsdirektionenLandespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.08.2012
  1. (1)Absatz einsOberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen SicherheitsdirektionenLandespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

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