§ 2 SozBG

SozBG - Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:

a)

Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen A);

2.

mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen F);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA);

4.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB).

b)

Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen A);

2.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BA);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BB).

c)

Heimhelfer und Heimhelferinnen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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