Gesamte Rechtsvorschrift SozBG

Sozialbetreuungsberufegesetz

SozBG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.09.2019

§ 1 SozBG


(1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

§ 2 SozBG


Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:

a)

Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen A);

2.

mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen F);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA);

4.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB).

b)

Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen A);

2.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BA);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BB).

c)

Heimhelfer und Heimhelferinnen.

§ 3 SozBG


(1) Der Aufgabenbereich der Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen des jeweiligen Schwerpunkts obliegen. Er umfasst auch Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. – im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung – die Unterstützung bei der Basisversorgung. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben sowie sonstige Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von anderen Personen, die bei der Sozialbetreuung mitwirken. Sie verfügen über Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

(2) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (Angehörige ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege u.dgl.):

a)

altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege;

b)

Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;

c)

Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;

d)

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen;

e)

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik u.dgl.;

f)

Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit.

(3) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich im Privatbereich von Familien oder familienähnlicher Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:

a)

Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung);

b)

Haushaltsorganisation und -führung (Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder u.dgl.);

c)

Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

d)

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;

e)

Mitbetreuung von älteren, kranken Familienmitgliedern oder solchen mit Behinderungen;

f)

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

g)

Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;

h)

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit Behinderung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

a)

eigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten Lebensplanung“;

b)

eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Pädagogik, wie basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung u.dgl.;

c)

eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

(5) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ und „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. a Z. 1 bis 4 darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 20. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen und

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin, einschließlich der Abschlussprüfung, mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

§ 4 SozBG


(1) Die Aufgabe von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen besteht in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, und zwar durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund umfänglichen Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

(2) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistenz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und umfasst insbesondere:

a)

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

b)

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

c)

Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

d)

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

e)

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

f)

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen;

g)

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

(3) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der im Falle des Schwerpunkts Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit der Pflegeassistenz und im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

b)

Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

c)

Freizeitgestaltung, Unterstützung bei Entspannung und Erholung, Hobbys, Festen und Feiern;

d)

Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung zur Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

e)

Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ und „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. b Z. 1 bis 3 darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 19. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen und

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

§ 5 SozBG


(1) Die Aufgabe von Heimhelfern und Heimhelferinnen ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelfer und Heimhelferinnen führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klienten und Klientinnen sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

(2) Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

a)

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorgen für Sauberkeit, Ordnung u.dgl.);

b)

Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials;

c)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u.dgl.);

d)

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten;

e)

einfache Aktivierung (Anregung zur Beschäftigung u.dgl.);

f)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

g)

hygienische Maßnahmen (Besorgung der Wäsche u.dgl.);

h)

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

i)

Unterstützung von Pflegepersonen;

j)

Dokumentation;

k)

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ und „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen;

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben und

e)

im Rahmen einer Einrichtung tätig sind, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.

(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 3 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

§ 6 SozBG


(1) Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin A, F, BA und BB, zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB sowie zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

(2) Den in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegten Ausbildungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

§ 7 SozBG


(1) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die entsprechende in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegte Ausbildung als nachgewiesen.

(2) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag mit Bescheid als Ersatz für Ausbildungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Vorarlberg beabsichtigen.

(3) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Heimhelfer oder Heimhelferin. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(5) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt. Die Landesregierung ist berechtigt, Bescheide über die Anerkennung an die für Anerkennungen von Ausbildungen zur Ausübung von Sozialbetreuungsberufen zuständigen Behörden der anderen Länder zu übermitteln.

(6) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 5) abzulegen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 6, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(8) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(9) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

§ 8 SozBG


Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die nähere Bestimmung der erforderlichen Fortbildung hat durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe zu erfolgen.

§ 9 SozBG


(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Als vertrauenswürdig nach den §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 4 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines andere Staates unterliegt.

(3) Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Vertrauenswürdigkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung von einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind.

(6) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

§ 10 SozBG


(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eine Ausbildung anbietet, die aufgrund ihrer Bezeichnung mit einer Ausbildung gemäß den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen verwechselbar ist, sofern der Anbieter nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

b)

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 6 eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führt;

c)

eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 9 führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

d)

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 9 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

§ 11 SozBG


(1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 26/2007, tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

Sozialbetreuungsberufegesetz (SozBG) Fundstelle


Gesetz über Sozialbetreuungsberufe

StF: LGBl.Nr. 26/2007 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

Änderung

LGBl.Nr. 58/2016 (RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132-170 [CELEX-Nr. 32013L0055])

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