§ 1 SozBG

SozBG - Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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