Rechtssatz: Der Vorhalt, eine ungebührliche Lärmerregung nach § 1 StLSG durch ein lautes Streitgespräch "in der Gemeinde Zeltweg" begangen zu haben, ist nicht so konkret, dass er eine unverwechselbare Tatortbezeichnung innerhalb dieser Gemeinde nach § 4a Z 1 VStG darstellt. Auch konnte die bereits in der Strafverfügung angeführte Zustelladresse nicht als Tatort gewertet werden, da diese Adressierung kein (in den
Spruch: integriertes) Tatbestandsmerkmal war und auch nicht unbedingt mit dem T... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 11. August 2007 um 22.25 Uhr in der G Z mit der Lebensgefährtin M W ein derart lautes und für die Nachbarn störendes Streitgespräch geführt gefallene Schimpfwörter usw., dass sich Nachbarn in ihrer Nachtruhe auf das Empfindlichste gestört gefühlt haben und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Steiermärkisches Landes Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg. cit. eine Gel... mehr lesen...