Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darfFür die verbindliche Übung Religion auf der Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.
(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden dieVolksschule betreffenden Bestimmungen des IIReligionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß AnwendungNr. 190§1949 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 190/1949), daßanzuwenden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darfFür die verbindliche Übung Religion auf der Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.
(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden dieVolksschule betreffenden Bestimmungen des IIReligionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß AnwendungNr. 190§1949 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 190/1949), daßanzuwenden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|