Art. 6 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darfFür die verbindliche Übung Religion auf der Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.

(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden dieVolksschule betreffenden Bestimmungen des IIReligionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß AnwendungNr. 190§1949 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 190/1949), daßanzuwenden.

a)

als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,

b)

der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und

c)

der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.09.1993 bis 22.12.2018

(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darfFür die verbindliche Übung Religion auf der Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.

(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden dieVolksschule betreffenden Bestimmungen des IIReligionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß AnwendungNr. 190§1949 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 190/1949), daßanzuwenden.

a)

als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,

b)

der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und

c)

der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.

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