(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:
1. | die Tourismusverbände, | |||||||||
2. | die Tourismusorganisationen, | |||||||||
3. | die Gemeinden, | |||||||||
4. | die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband oder der Salzburger Bergsportführerverband, | |||||||||
5. | die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager, | |||||||||
6. | die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betrauten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung. |
(2) Die Verleihungsvorschläge sind zu begründen.
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