(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich
1. | durch besondere Leistungen mit überörtlicher Bedeutung oder | |||||||||
2. | durch öffentliches oder privates ehrenamtliches Wirken zur Förderung und Entwicklung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft im Bundesland Salzburg über mehr als zehn Jahre | |||||||||
a) | bei einem Tourismusverband, | |||||||||
b) | im Rahmen einer Tätigkeit für eine Gemeinde oder | |||||||||
c) | im Rahmen einer sonstigen an der Pflege und Förderung des Tourismus beteiligten Organisation oder Körperschaft | |||||||||
besondere Verdienste erworben haben. |
(2) Von der Verleihung der Auszeichnung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.
(3) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen werden.
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