§ 2 Sbg. TA § 2

Sbg. TA - Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich

1.

durch besondere Leistungen mit überörtlicher Bedeutung oder

2.

durch öffentliches oder privates ehrenamtliches Wirken zur Förderung und Entwicklung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft im Bundesland Salzburg über mehr als zehn Jahre

a)

bei einem Tourismusverband,

b)

im Rahmen einer Tätigkeit für eine Gemeinde oder

c)

im Rahmen einer sonstigen an der Pflege und Förderung des Tourismus beteiligten Organisation oder Körperschaft

besondere Verdienste erworben haben.

(2) Von der Verleihung der Auszeichnung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen werden.

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. TA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. TA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. TA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. TA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. TA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. TA
§ 3 Sbg. TA