§ 43 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.

(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt.

(4) Die §§  6 Abs 2, 26 Abs 2, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

In Kraft seit 04.04.2020 bis 31.12.9999
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