§ 2 Sbg. MD

Sbg. MD - Salzburger Magistratsbeamtengesetz - Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Nebengebühren

 

§ 2

 

Als Dienstverwendungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes werden festgestellt:

 

I. im Bereich des Magistrates Salzburg:

a)

Kanalräumer;

b)

Totengräber;

c)

Magistratsbeamte im Wechseldienst der Städtischen Feuerwehr;

d)

Teerarbeiter und Teerarbeiter-Partieführer;

e)

Bergskarpierer;

II. nach Maßgabe des § 14 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes:

a)

Fahrer der Städtischen Verkehrsbetriebe;

b)

Schaffner der Städtischen Verkehrsbetriebe.

In Kraft seit 29.03.1963 bis 31.12.9999
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