Anwendung von Bundesvorschriften
(1) Die für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden Verordnungen (Durchführungsverordnungen zu den nach den Bestimmungen des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes auf die Magistratsbeamten anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dem Salzburger Magistratsbeamtengesetz oder aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes ergibt, auch auf die Magistratsbeamten mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Diensthoheit von den hiezu landesgesetzlich berufenen Organen ausgeübt wird.
(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 45/1966)
(3) Soweit die in den Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen Bestimmungen über die in § 13 Abs. 2 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes angeführten Angelegenheiten enthalten, ist die Regelung dieser Angelegenheiten dem Gemeinderat der Stadt Salzburg vorbehalten.
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