(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage in der Dienststelle sowie in erforderlichen weiteren Ausfertigungen in allen zu ihr gehörenden Schulen aufzulegen (§ 20 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Landeslehrer, der die Einwendung erhoben hat und dem Landeslehrer, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er sämtliche Ausfertigungen der Wählerliste (Abs 1) unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Landeslehrer, der die Einwendung erhoben hat, und dem Landeslehrer, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen sechs Wochen nach deren Vorlage zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
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