Sprengelwahlkommission
(1) Der Dienststellenausschuss kann neben der Dienststellenwahlkommission eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen, sofern dies aus organisatorischen Gründen für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, erforderlich ist.
(2) Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Bei deren Bestellung findet § 3 sinngemäß Anwendung.
(3) Bei einer Sprengelwahlkommission ist nur die persönliche Stimmabgabe jener Wahlberechtigten zulässig, die laut Wählerliste dem jeweiligen Sprengel zugeordnet sind.
(4) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahlkuverts nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit ungeöffnet und unverzüglich dem Dienststellenwahlausschuss zu übergeben.
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