§ 5 Sbg. LPW

Sbg. LPW - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 5

 

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Landeslehrer als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Amtstitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Landeslehrer die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

In Kraft seit 12.11.1975 bis 31.12.9999
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