§ 60 Sbg. GBG 1968 § 60

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:§§ 90 Abs 2 und 3 und 105 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 sinngemäß.

1.

Die Beamten der Verwendungsgruppen D und C der Dienstklassen

I bis III sowie die Beamten der Verwendungsgruppe B der Dienstklassen II und III sind in die Gebührenstufe 1 einzureihen.

2.

Nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 sind die gesamten Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn der zustehenden Wagenklasse zu ersetzen, wenn die Gemeinde auf Grund des geringen Umfangs anfallender Dienstreisen keine Bahnkontokarten zur Verfügung stellt.

3.

An die Stelle der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen tritt die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 71).

4.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 beträgt:

1.

für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer 0,14 €,

2.

für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer 0,24 €,

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.

Abweichend von § 10 Abs. 4 gebührt für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamte geltenden Höhe anzuheben.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2011

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:§§ 90 Abs 2 und 3 und 105 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 sinngemäß.

1.

Die Beamten der Verwendungsgruppen D und C der Dienstklassen

I bis III sowie die Beamten der Verwendungsgruppe B der Dienstklassen II und III sind in die Gebührenstufe 1 einzureihen.

2.

Nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 sind die gesamten Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn der zustehenden Wagenklasse zu ersetzen, wenn die Gemeinde auf Grund des geringen Umfangs anfallender Dienstreisen keine Bahnkontokarten zur Verfügung stellt.

3.

An die Stelle der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen tritt die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 71).

4.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 beträgt:

1.

für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer 0,14 €,

2.

für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer 0,24 €,

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.

Abweichend von § 10 Abs. 4 gebührt für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamte geltenden Höhe anzuheben.

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