§ 3 RZ-V

RZ-V - Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß § 11a Abs. 9 ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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