Gesamte Rechtsvorschrift RZ-V

Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012

RZ-V
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 RZ-V


  1. (1)Absatz einsFür den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.Für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.
  2. (2)Absatz 2Anlagen gemäß Abs. 1, die keine Einspeisetarife gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 ÖSG erhalten, sind von der Gewährung von Rohstoffzuschlägen ausgenommen.Anlagen gemäß Absatz eins,, die keine Einspeisetarife gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, ÖSG erhalten, sind von der Gewährung von Rohstoffzuschlägen ausgenommen.

§ 2 RZ-V


  1. (1)Absatz einsDie Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß Paragraph 11 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 3, ÖSG bei der Antragstellung gemäß Absatz eins, der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.

§ 3 RZ-V


Paragraph 3,

Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß § 11a Abs. 9 ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß Paragraph 11 a, Absatz 9, ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.

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