Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(2)Absatz 2Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß Paragraph 11 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 3, ÖSG bei der Antragstellung gemäß Absatz eins, der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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