(1) Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(2) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.
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