Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWerden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen Rücklage sowie der jeweilige Voranschlagsansatz, bei dem die Inanspruchnahme der Rücklage erfolgt, anzugeben. Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zusammenfassend zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Inanspruchnahme der Rücklagen gemäß § 2 Abs. 7 hat voranschlagswirksam zu erfolgen. Alle übrigen Mehrausgaben, die durch die Verwendung von Rücklagen getätigt werden, sind durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
(3)Absatz 3Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß § 2 ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes – soweit es sich um Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes – in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß § 16 Abs. 1 BHG veranschlagen; dabei ist § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß § 2 ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes – soweit es sich um Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes – in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß Paragraph 16, Abs. 1 BHG veranschlagen; dabei ist § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen auf die in Abs. 1 und 3 vorgesehene Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern und § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 03.12.2010 bis 31.12.9999
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