(2)Absatz 2Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden.
(3)Absatz 3Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Die variablen Ausgaben sind gesondert von den übrigen Ausgaben vorzusehen.
(4)Absatz 4Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und können die Rücklagen erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt. Dasselbe gilt für nicht durch Zahlung in Anspruch genommene Teile jener veranschlagten Einnahmen, die Organe des Bundes von der EU erhalten.
(5)Absatz 5Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5 BHG) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und erhöhen die Rücklagen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
(6)Absatz 6Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann. Durch Zahlung nicht in Anspruch genommene Mehreinnahmen sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und erhöhen die Rücklage gemäß Abs. 2.
(7)Absatz 7Durch Zahlung nicht in Anspruch genommene Geldmittel, die aufgrund spezieller Rechtsvorschriften auf Sonderkonten des Bundes veranlagt werden, sind innerhalb der jeweiligen Rücklage (Abs. 1) jedenfalls gesondert zu erfassen und auszuweisen. Die Zweckbestimmung bleibt erhalten.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 RüLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 RüLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 RüLV