(1) Es sind folgende Rücklagen vorgesehen:
1. | Untergliederungs-Rücklage (§ 53 Abs. 1 und 5 BHG); | |||||||||
2. | Variable Ausgaben-Rücklage (§ 53 Abs. 2 BHG); | |||||||||
3. | EU-Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 3 BHG); | |||||||||
4. | Zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 4 BHG); | |||||||||
5. | Flexibilisierungs-Rücklage (§ 17a Abs. 4 BHG). |
(2) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden.
(3) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Die variablen Ausgaben sind gesondert von den übrigen Ausgaben vorzusehen.
(4) Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und können die Rücklagen erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt. Dasselbe gilt für nicht durch Zahlung in Anspruch genommene Teile jener veranschlagten Einnahmen, die Organe des Bundes von der EU erhalten.
(5) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5 BHG) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und erhöhen die Rücklagen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
(6) Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann. Durch Zahlung nicht in Anspruch genommene Mehreinnahmen sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und erhöhen die Rücklage gemäß Abs. 2.
(7) Durch Zahlung nicht in Anspruch genommene Geldmittel, die aufgrund spezieller Rechtsvorschriften auf Sonderkonten des Bundes veranlagt werden, sind innerhalb der jeweiligen Rücklage (Abs. 1) jedenfalls gesondert zu erfassen und auszuweisen. Die Zweckbestimmung bleibt erhalten.
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