§ 1 RüLV Rücklagenbildung

RüLV - Rücklagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsSind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Differenzbeträge der einzelnen Rücklagen werden durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. Die Ermittlung erfolgt auf Ebene der Voranschlagsansätze, wenn erforderlich auf Ebene von Voranschlagsposten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (§ 2 Abs. 2) sind auszuklammern:
    1. 1.Ziffer einsAusgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe der Einnahmen von der EU;
    2. 2.Ziffer 2Variable Ausgaben gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 BHG;
    3. 3.Ziffer 3Gebundene Ausgaben;
    4. 4.Ziffer 4Mittel gemäß § 17 Abs. 5a BHG;
    5. 5.Ziffer 5Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören;
    6. 6.Ziffer 6Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 BHG genehmigten Höhe.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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