(1) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 stehen.
(2) Die Differenzbeträge der einzelnen Rücklagen werden durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. Die Ermittlung erfolgt auf Ebene der Voranschlagsansätze, wenn erforderlich auf Ebene von Voranschlagsposten.
(3) Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (§ 2 Abs. 2) sind auszuklammern:
1. | Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe der Einnahmen von der EU; | |||||||||
2. | Variable Ausgaben gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 BHG; | |||||||||
3. | Gebundene Ausgaben; | |||||||||
4. | Mittel gemäß § 17 Abs. 5a BHG; | |||||||||
5. | Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören; | |||||||||
6. | Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 BHG genehmigten Höhe. |
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