Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsSind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 stehen.
(2)Absatz 2Die Differenzbeträge der einzelnen Rücklagen werden durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. Die Ermittlung erfolgt auf Ebene der Voranschlagsansätze, wenn erforderlich auf Ebene von Voranschlagsposten.
(3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (§ 2 Abs. 2) sind auszuklammern:
1.Ziffer einsAusgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe der Einnahmen von der EU;
5.Ziffer 5Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören;
6.Ziffer 6Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 BHG genehmigten Höhe.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 RüLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 RüLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 RüLV