Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf den Dienstrang der Richter Bezug genommen wird, ist, sofern in diesen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Ernennung als stimmführendes Mitglied des Gerichtes maßgebend, bei welchem der Richter tätig ist.
In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 9 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 9 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 9 RStDG