Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch
1. | Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
mitzuwirken. |
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