§ 2a RezPG

RezPG - Rezeptpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 2 a,

Es ist verboten, Arzneimittel oder Tierarzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben. Es ist verboten, Arzneimittel oder Tierarzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben. (Anm.)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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