§ 6b RezPG

Rezeptpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 6 b,

Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch

  1. 1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung dieser Bestimmung und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012
Paragraph 6 b,

Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch

  1. 1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung dieser Bestimmung und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.

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