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Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch
Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser BehördenOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch