Norm: RAO §1 Abs2 litcRAPG §2
Rechtssatz: Es besteht - verfassungskonform interpretiert - kein sachlich zu rechtfertigender Grund dafür, einen Magister der Rechtswissenschaften, der diesen akademischen Grad nach Absolvierung des Diplomstudiums nach der neuen Studienordnung erworben hat, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen, einen Magister der Rechtswissenschaften aber, der diesen Grad aufgrund des absolvierten Studiums nach der alten ... mehr lesen...
Norm: RAO idF RAPG 1985 §2RL-BA 1977 §33RL-BA 1977 ArtXII
Rechtssatz: Eine Anrechnung ist nur dann zulässig, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter vorliegt, die in keiner Weise durch eine andere berufliche (Haupttätigkeit) Tätigkeit beeinträchtigt wird. Eine Tätigkeit als Universitätsassistent mit einem verpflichtenden Beschäftigungsausmaß von zwanzig Wochenstunden ist als eine solche Tätigkeit anzusehen, welche die verp... mehr lesen...