Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 PyroTG 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 PyroTG 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 PyroTG 2010