§ 32a PyroTG 2010

PyroTG 2010 - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.

(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht

1.

die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und

2.

der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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