§ 26 PyroTG 2010 Mitteilungspflichten

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
    2. 2.Ziffer 2ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
    3. 3.Ziffer 3sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind undsie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
    4. 4.Ziffer 4sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
§ 26.Paragraph 26,

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten. Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des Paragraph 20 a, entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsPyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
    2. 2.Ziffer 2ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
    3. 3.Ziffer 3sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind undsie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
    4. 4.Ziffer 4sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
§ 26.Paragraph 26,

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten. Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des Paragraph 20 a, entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

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