Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 anzuwenden, wennDiese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatz 2, anzuwenden, wenn
1.Ziffer einsdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
2.Ziffer 2die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
(2)Absatz 2Diese Verordnung ist solange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellt wird. Wird der Pendlerrechner erst nach dem 1. Jänner 2014 zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Verordnung ist rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zur Zurverfügungstellung des Pendlerrechners anwendbar, wenn dies für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist.
2.Ziffer 2Trifft Z 1 zu, hat eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Oktober 2014 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten beim Arbeitgeber dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.Trifft Ziffer eins, zu, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Oktober 2014 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten beim Arbeitgeber dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.
3.Ziffer 3Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Verordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (§ 3 Abs. 6) bis spätesten 30. September 2014 beim Arbeitgeber abzugeben.Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Verordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (Paragraph 3, Absatz 6,) bis spätesten 30. September 2014 beim Arbeitgeber abzugeben.
(3)Absatz 3Elektronische Übermittlungen gemäß § 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2019 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen zulässig.Elektronische Übermittlungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 7 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2019, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen zulässig.
In Kraft seit 07.11.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 PV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 PV