Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, woEin Familienwohnsitz (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera f und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, EStG 1988) liegt dort, wo
1.Ziffer einsein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2.Ziffer 2ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Absatz 2,) hat.
(2)Absatz 2Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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